Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts seien neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität zudem insbesondere die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei […] bei der […] mit genügenden bis guten Deutschkenntnissen für Alltagsfragen und den Arbeitsalltag, aber nicht zum Verfassen der vorliegenden Beschwerde. Er sei zweifellos im vorliegenden Verfahren zur effektiven Wahrung seiner Interessen auf anwaltliche Vertretung angewiesen.