Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ergebe sich somit bereits aus der Wahrung der Waffengleichheit gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Vielzahl der Hinweise auf Kommentare und Gerichtsentscheide in der Vernehmlassung durch die Beschwerdegegnerin zeige zudem deutlich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchaus besondere Rechtskenntnisse erforderlich seien. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts seien neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität zudem insbesondere die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen.