Hier falle auf, dass die Beschwerdegegnerin von einer falschen Höhe der Krankenkassenprämie ausgehe, und diese zudem zu Unrecht nicht ins Existenzminimum einrechne. Schliesslich sei bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selbst die Vernehmlassung durch einen Juristen habe verfassen lassen und nicht etwa durch die zuständige Sachbearbeiterin. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ergebe sich somit bereits aus der Wahrung der Waffengleichheit gegenüber der Beschwerdegegnerin.