93 SchKG verletzt sei. Im Eheschutz-Urteil sei in E. 4.6 der Bedarf des Beschwerdeführers angegeben worden, er entspreche dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, einschliesslich Krankenkassenprämien (KVG) von CHE 438.00, zuzüglich der gerichtsüblichen Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung. Hier falle auf, dass die Beschwerdegegnerin von einer falschen Höhe der Krankenkassenprämie ausgehe, und diese zudem zu Unrecht nicht ins Existenzminimum einrechne.