jedoch jeweils maximal CHF 580.00. Somit könne es bei dem durch die Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen sein, dass die Arbeitgeberin nur ca. CHF 200.00 ans Oberamt weiterleiten könne (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca. CHF 3500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz) überweisen müsse. Dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei.