Allerdings sei die Beschwerdegegnerin darüber im Bilde, dass die Formulierung des Gerichts so laute, dass «der CHF 3’318.00 übersteigende Betrag» vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen sei, jedoch jeweils maximal CHF 580.00. Somit könne es bei dem durch die Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen sein, dass die Arbeitgeberin nur ca. CHF 200.00 ans Oberamt weiterleiten könne (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca. CHF 3500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz) überweisen müsse.