Im Gegensatz zu den zuvor ins Existenzminimum aufgenommenen CHF 100.00 seien die Kinderalimente aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dabei möge es darum gehen, dass diese nicht zweimal angerechnet würden, einerseits als Lohnabzug und andererseits im Existenzminimum. Allerdings sei die Beschwerdegegnerin darüber im Bilde, dass die Formulierung des Gerichts so laute, dass «der CHF 3’318.00 übersteigende Betrag» vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen sei,