Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werde der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 21). Schliesslich sei bezüglich des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass bezüglich des Kriteriums der Notwendigkeit nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen sei (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 20a N 35 und BGE 722 I 8). Das vorliegende Verfahren erfordere weder besondere Rechtskenntnisse, noch beinhalte es besondere formelle Hürden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.