Es sei unbestritten, dass die richterliche Schuldneranweisung der Einkommenspfändung vorgehe (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 60). Der vom Richter verfügte Betrag (vorliegend CHF 580.00) sei von der Pfändung ausgenommen. Diesem Umstand sei mit der Revision Rechnung getragen worden. Jedoch sei das Betreibungsamt an die Existenzminimumberechnung des Richters nicht gebunden. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werde der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 21).