Somit fehle es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer gehe von einem ihm zustehenden Existenzminimum von CHF 3’318.00 aus und begründe dies mit dem Entscheid des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen betreffend Schuldneranweisung vom 16. Dezember 2020. Wie dieser Betrag berechnet worden sei, könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Die Frage könne aber, wie sogleich dargestellt werde, offengelassen werden. Es sei unbestritten, dass die richterliche Schuldneranweisung der Einkommenspfändung vorgehe (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 60).