Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Pfändungsverfügung vom 7. Januar 2021 sei bereits am 14. Januar 2021 revidiert worden, nachdem dem Betreibungsamt das Urteil vom 16. Dezember 2020 betreffend Schuldneranweisung zugestellt worden sei. In der Revision sei der direkte Lohnabzug für die geschuldeten Alimente in der Höhe von Fr. 580.00 berücksichtigt worden. Somit fehle es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.