177, KUKO-ZGB Fankhauser/Guiltod, N 8 zu Art. 177). Eine Abweichung davon würde Art. 93 Abs. 1 SchKG verletzen, wonach Einkommen nur gepfändet werden dürfe, soweit es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Die angefochtene Verfügung sei somit an die mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 angeordnete Anweisung an die Schuldner anzupassen, so dass nur der für die Unterhaltsverpflichtung nicht benötigte Betrag, also der CHF 3’898.00 übersteigende Betrag (Existenzminimum CHF 3’318.00 + Unterhaltsbeitrag CHF 580.00), gepfändet werde. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.