Die Beschwerdegegnerin habe diese Anpassung unberücksichtigt gelassen und das Existenzminimum am 9. Juli 2020 unverändert mit einer Alimentenzahlung von CHF 100.00 berechnet. Obwohl der Beschwerdegegnerin spätestens mit Schreiben vom 19. November 2020 der angepasste Unterhaltsbeitrag angezeigt worden sei, habe sich diese geweigert, die Existenzminimumsberechnung und damit die Pfändung anzupassen.