Mit Eheschutzurteil vom 30. März 2020 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 100.00 an seinen Sohn B.___ verpflichtet worden. Mit Urteil vom 15. Mai 2020 habe das Obergericht den Unterhaltsbeitrag abgeändert und den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019 zur Zahlung von CHF 580.00 an den Sohn B.___ verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin habe diese Anpassung unberücksichtigt gelassen und das Existenzminimum am 9. Juli 2020 unverändert mit einer Alimentenzahlung von CHF 100.00 berechnet.