Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, mit Verfügung vom 7. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung für den CHF 2’785.00 übersteigenden Betrag des Lohnes angeordnet. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Arbeitgeberin bereits angewiesen habe, den CHF 3’318.00 übersteigenden Betrag vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen. Mit Eheschutzurteil vom 30. März 2020 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 100.00 an seinen Sohn B.___ verpflichtet worden.