2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auf die Einforderung eines Verfahrenskostenvorschusses sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, mit Verfügung vom 7. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung für den CHF 2’785.00 übersteigenden Betrag des Lohnes angeordnet.