{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-5_2021-03-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146182&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc0a9c25c16a7c16e3f927548f11fd29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:10", "Checksum": "71123126a503fcc11eea8f0766b2fed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5\nRegeste:\nLohnpfändung\n\n\n4. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgrund der falschen Auskunft des Betreibungsamtes vom Nettolohn von CHF 3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen habe, womit das Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass mit der Überweisung der gesamten Alimente von CHF 580.00 bei einem Nettolohn von CHF 3'621.40 das im Urteil des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 festgelegte scheidungsrechtliche Existenzminimum von CHF 3'318.00 fraglos verletzt wurde. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass das Betreibungsamt seinerseits das betreibungsrechtliche Existenzminimum anzupassen hat. Vielmehr ist diese Existenzminimumverletzung wiederum durch das Oberamt auszugleichen – sei es durch Rückerstattung des zuviel überwiesenen Betrages oder durch Ausgleich bei der Überweisung im darauffolgenden Monat.\n5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n6. Zu prüfen bleibt, ob dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex darstellt, selbst Stellung zu nehmen, zumal die vorliegende Angelegenheit faktisch bereits damit erledigt war, als dem Betreibungsamt das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und es hiernach die Lohnpfändung mit Verfügung vom 14. Januar 2021 revidierte. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Acemoglu als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.\n3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n4. Es werden keine Kosten erhoben.\n5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2021 sowie die Beilagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}