{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-5_2021-03-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146182&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc0a9c25c16a7c16e3f927548f11fd29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:10", "Checksum": "71123126a503fcc11eea8f0766b2fed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5\nRegeste:\nLohnpfändung\n\nII.\n1. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Art. 177 ZGB beinhaltet privilegierte Vollstreckungsmassnahmen sui generis. Den sie auslösenden richterlichen Gestaltungsurteilen kommt gegenüber dem Leistungsschuldner direkte Drittwirkung zu. Deshalb gehen die entsprechenden richterlichen Anweisungen der Einkommenspfändung vor, welche das Betreibungsamt in Betreibungen, die nicht den laufenden Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten oder ein Kind zum Gegenstand haben, früher vorgenommen hat oder noch vornimmt (BGE 110 II 9, 16 = Pra 1984, 428). Die Auffassung, dass die richterliche Lohnsperre einer Pfändung, insb. einer bereits bestehenden, vorgeht, entspricht auch betreibungsamtlicher Praxis (SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 60 zu Art. 93). Im Lichte dieser Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt anerkennt, dass die mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 festgelegte Schuldneranweisung der betreibungsamtlichen Lohnpfändung vorgeht.\n2. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stützt sich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt festhält, wird bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 21). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterscheidet sich denn auch wesentlich von der dem Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung, welche im Gegensatz zum gestützt auf die vorgenannten Richtlinien erstellten betreibungsrechtlichen Existenzminimum einen Pauschalbetrag für Telekommunikation und Mobiliarversicherung berücksichtigt. Weiter wird die Krankenkassenprämie in die Berechnung einbezogen, während das Betreibungsamt sie nur gegen Nachweis erstattet, was den grössten Teil der Differenz erklärt. Mit seiner Berechnung hat der Amtsgerichtsstatthalter sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich das familienrechtliche Existenzminimum verbleibt. Diesen Anspruch hat der Beschwerdeführer bei einer Lohnpfändung aber nicht. Vorliegend ist wie erwähnt das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Belang.\nSodann wird gemäss der mit Urteil vom 16. Dezember 2020 festgelegten Schuldneranweisung vom Nettolohn des Beschwerdeführers der CHF 3'318.00 übersteigende Betrag vorgängig direkt abgezogen, ohne dass das Betreibungsamt in diesen Vorgang involviert wäre. Wenn nun das Betreibungsamt in der revidierten Pfändungsverfügung vom 14. Januar 2021 festhält, pro Monat sei der CHF 2'785.00 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners zu pfänden, so tangiert es damit die vorgenannte gerichtlich festgelegte Schuldneranweisung nicht. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in E. I. 3 hiervor vorgebrachte Argumentation überzeugt nicht, wonach in gewissen Konstellationen Art. 93 SchKG verletzt sein könnte, wenn beispielsweise die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nur ca. CHF 200.00 ans Oberamt weiterleiten könnte (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca. CHF 3’500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz) überwiesen werden müsste; dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei. So hat auf der einen Seite der Amtsgerichtsstatthalter in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 das eherechtliche Existenzminimum des Schuldners gewahrt und auf der anderen Seite das Betreibungsamt vorliegend das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Selbst wenn der Beschwerdeführer dem genannten Beispiel folgend zeitweise weniger verdienen würde und monatlich beispielsweise nur Alimentenzahlungen von CHF 200.00 geleistet werden könnten, muss bei der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB gleichwohl das im Urteil vom 16. Dezember 2020 festgelegte eherechtliche Existenzminimum gewahrt werden. Ob nun das Betreibungsamt seinerseits ein höheres betreibungsrechtliches Existenzminimum festlegen würde, ändert in einer solchen Konstellation nichts an der Höhe der Alimentenzahlungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte dieses Geld bei einem Minderverdienst nicht für die Kinderalimente zur Verfügung stehen. Art. 93 SchKG ist demnach vorliegend nicht verletzt.\n3. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumberechnung vom 14. Januar 2021 die KVG-Prämie von CHF 405.05 lediglich gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. So liegen gegen den Beschwerdeführer, wie aus den Akten ersichtlich, aktuell Betreibungen wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien vor, womit nicht erstellt ist, dass er diese regelmässig bezahlt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die KVG-Prämie des Beschwerdeführers ab 2021 CHF 405.50 beträgt, womit der im Existenzminimum diesbezüglich erwähnte Betrag, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ebenfalls nicht zu beanstanden ist."}