{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-5_2021-03-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146182&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc0a9c25c16a7c16e3f927548f11fd29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:10", "Checksum": "71123126a503fcc11eea8f0766b2fed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5\nRegeste:\nLohnpfändung\n\n\n3. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass die Schuldneranweisung Berücksichtigung finden sollte. In Tat und Wahrheit sei dies aber nicht der Fall. In der Revisionsverfügung sei das Existenzminimum nicht etwa um die angewiesenen Alimente erhöht worden, sondern sogar um CHF 100.00 gesunken. Im Gegensatz zu den zuvor ins Existenzminimum aufgenommenen CHF 100.00 seien die Kinderalimente aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dabei möge es darum gehen, dass diese nicht zweimal angerechnet würden, einerseits als Lohnabzug und andererseits im Existenzminimum. Allerdings sei die Beschwerdegegnerin darüber im Bilde, dass die Formulierung des Gerichts so laute, dass «der CHF 3’318.00 übersteigende Betrag» vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen sei, jedoch jeweils maximal CHF 580.00. Somit könne es bei dem durch die Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen sein, dass die Arbeitgeberin nur ca. CHF 200.00 ans Oberamt weiterleiten könne (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca. CHF 3500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz) überweisen müsse. Dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei. Im Eheschutz-Urteil sei in E. 4.6 der Bedarf des Beschwerdeführers angegeben worden, er entspreche dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, einschliesslich Krankenkassenprämien (KVG) von CHE 438.00, zuzüglich der gerichtsüblichen Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung. Hier falle auf, dass die Beschwerdegegnerin von einer falschen Höhe der Krankenkassenprämie ausgehe, und diese zudem zu Unrecht nicht ins Existenzminimum einrechne. Schliesslich sei bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selbst die Vernehmlassung durch einen Juristen habe verfassen lassen und nicht etwa durch die zuständige Sachbearbeiterin. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ergebe sich somit bereits aus der Wahrung der Waffengleichheit gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Vielzahl der Hinweise auf Kommentare und Gerichtsentscheide in der Vernehmlassung durch die Beschwerdegegnerin zeige zudem deutlich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchaus besondere Rechtskenntnisse erforderlich seien. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts seien neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität zudem insbesondere die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei […] bei der […] mit genügenden bis guten Deutschkenntnissen für Alltagsfragen und den Arbeitsalltag, aber nicht zum Verfassen der vorliegenden Beschwerde. Er sei zweifellos im vorliegenden Verfahren zur effektiven Wahrung seiner Interessen auf anwaltliche Vertretung angewiesen.\n4. Mit Eingabe vom 3. März 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Arbeitgeber habe vom Betreibungsamt bezüglich der Koordinierung der Schuldneranweisung und der Lohnpfändung die falsche Auskunft erhalten, dass zunächst der ganze Alimentenbetrag von CHF 580.00 an das Oberamt zu überweisen sei, und danach der Betrag, welcher das Existenzminimum von CHF 2'785.00 übersteige an das Betreibungsamt zu überweisen sei. Dies habe der Arbeitgeber getan und vom Nettolohn von CHF 3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen sowie CHF 244.15 an das Betreibungsamt. Deswegen habe der Beschwerdeführer nun seine Krankenkassenprämie nicht bezahlen können. Damit sei im Monat Februar 2021 das Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden. Daraus werde deutlich, dass eine Einhaltung von Art. 93 SchKG nur gesichert werden könne, wenn sowohl das gesamte Existenzminimum des Schuldners inkl. Krankenkassenprämie als auch Alimente in die Existenzminimumberechnung aufgenommen würden.\n"}