{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-5_2021-03-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146182&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc0a9c25c16a7c16e3f927548f11fd29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:10", "Checksum": "71123126a503fcc11eea8f0766b2fed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.03.2021 SCBES.2021.5\nRegeste:\nLohnpfändung\n\nI.\n1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 lässt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Januar 2021 erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die mit Verfügung vom 7. Januar 2021 gegen den Beschwerdeführer angeordnete Lohnpfändung Nr. [...] sei rückwirkend seit Beginn insoweit anzupassen, als nur der CHF 3’898.00 übersteigende Betrag des Lohnes des Beschwerdeführers gepfändet wird.\n2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.\nAuf die Einforderung eines Verfahrenskostenvorschusses sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, mit Verfügung vom 7. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung für den CHF 2’785.00 übersteigenden Betrag des Lohnes angeordnet. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Arbeitgeberin bereits angewiesen habe, den CHF 3’318.00 übersteigenden Betrag vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen. Mit Eheschutzurteil vom 30. März 2020 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 100.00 an seinen Sohn B.___ verpflichtet worden. Mit Urteil vom 15. Mai 2020 habe das Obergericht den Unterhaltsbeitrag abgeändert und den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019 zur Zahlung von CHF 580.00 an den Sohn B.___ verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin habe diese Anpassung unberücksichtigt gelassen und das Existenzminimum am 9. Juli 2020 unverändert mit einer Alimentenzahlung von CHF 100.00 berechnet. Obwohl der Beschwerdegegnerin spätestens mit Schreiben vom 19. November 2020 der angepasste Unterhaltsbeitrag angezeigt worden sei, habe sich diese geweigert, die Existenzminimumsberechnung und damit die Pfändung anzupassen. Zwar sei sich die Lehre bei der Konkurrenz zwischen Schuldneranweisung und Lohnpfändung nicht ganz einig, jedoch herrsche klar die Meinung vor, dass wenn eine Anweisung an die Schuldner vor einer Lohnpfändung erfolge, die angewiesenen Einkommensbestandteile in die Existenzminimumsberechnung der Pfändung vollständig einzuberechnen seien (BSK-Schwander, N 6 zu Art. 177, KUKO-ZGB Fankhauser/Guiltod, N 8 zu Art. 177). Eine Abweichung davon würde Art. 93 Abs. 1 SchKG verletzen, wonach Einkommen nur gepfändet werden dürfe, soweit es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Die angefochtene Verfügung sei somit an die mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 angeordnete Anweisung an die Schuldner anzupassen, so dass nur der für die Unterhaltsverpflichtung nicht benötigte Betrag, also der CHF 3’898.00 übersteigende Betrag (Existenzminimum CHF 3’318.00 + Unterhaltsbeitrag CHF 580.00), gepfändet werde.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Pfändungsverfügung vom 7. Januar 2021 sei bereits am 14. Januar 2021 revidiert worden, nachdem dem Betreibungsamt das Urteil vom 16. Dezember 2020 betreffend Schuldneranweisung zugestellt worden sei. In der Revision sei der direkte Lohnabzug für die geschuldeten Alimente in der Höhe von Fr. 580.00 berücksichtigt worden. Somit fehle es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer gehe von einem ihm zustehenden Existenzminimum von CHF 3’318.00 aus und begründe dies mit dem Entscheid des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen betreffend Schuldneranweisung vom 16. Dezember 2020. Wie dieser Betrag berechnet worden sei, könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Die Frage könne aber, wie sogleich dargestellt werde, offengelassen werden. Es sei unbestritten, dass die richterliche Schuldneranweisung der Einkommenspfändung vorgehe (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 60). Der vom Richter verfügte Betrag (vorliegend CHF 580.00) sei von der Pfändung ausgenommen. Diesem Umstand sei mit der Revision Rechnung getragen worden. Jedoch sei das Betreibungsamt an die Existenzminimumberechnung des Richters nicht gebunden. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werde der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 21). Schliesslich sei bezüglich des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass bezüglich des Kriteriums der Notwendigkeit nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen sei (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 20a N 35 und BGE 722 I 8). Das vorliegende Verfahren erfordere weder besondere Rechtskenntnisse, noch beinhalte es besondere formelle Hürden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen."}