aufgrund dessen, dass es sich um eine vorangehende Pfändung handelt, noch vor den Beschwerdeführern an zweiter Stelle. Daran ändert auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass sie ihr Darlehen gegenüber dem Schuldner bereits am 30. Juni 2019 gekündigt hätten. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: