Für die Beschwerdeführer verblieb als 3. der Rangfolge gar kein Verteilungserlös mehr. Die Rangfolge ist aus dem Beschrieb und Lastenverzeichnis ersichtlich (BA [Akten des Betreibungsamtes] 4), welches von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde. Im Übrigen ist die Rangfolge nicht zu beanstanden. So steht die C.___ als Grundpfandgläubigerin an erster Stelle (vgl. Art. 219 SchKG) und der Pfändungsgläubiger D.___ aufgrund dessen, dass es sich um eine vorangehende Pfändung handelt, noch vor den Beschwerdeführern an zweiter Stelle.