Die Beschwerdeführer liessen diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Somit galt der Drittanspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt (Art. 108 Abs. 3 SchKG), womit die Liegenschaft GB [...] ebenfalls aus der Pfändung Nr. [...] fiel und für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr verwertet werden konnte. 2. Da in einem anderen vorangegangenen Pfändungsverfahren Nr. [...] von einem vorgehenden Pfandgläubiger der Drittanspruch von B.___ aber erfolgreich bestritten wurde, konnte die Liegenschaft GB [...