Zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise auch für juristische Personen bestehen, wenn deren einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.1.). Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann jedoch bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne weitergehende Prüfung abgewiesen werden. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.