Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Aktenbeizug verzichtet werden. 7. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schliesslich Folgendes festzuhalten: