Dass das Betreibungsamt nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens vom 3. August 2021 die Konkursandrohung erlassen hat, ist demnach unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 2. Ein im Handelsregister eingetragener Schuldner unterliegt der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, also sowohl für Geschäftsschulden als auch private Verpflichtungen (Domenico Acocella in: Kommentar zum SchKG, Bd I 2. Auflage, Basel 2010, RZ 4 zu Art. 39 SchKG). In zeitlicher Hinsicht wird darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens und nicht etwa des Betreibungsbegehrens oder der Entstehung der Forderung eingetragen war (a.a.O. Acocella, RZ 11 zu Art. 39 SchKG).