II. 1. Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 8. Februar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 19. April 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 6) beseitigt und die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 2. Juni 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt (BA 7). Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter, dessen Urteil noch ausstehend ist. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung und hindert folglich die Vollstreckbarkeit nicht.