17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen ist; - die Beschwerde vom 21. Juli 2021 demnach verspätet ist; - auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist; - im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst vor kurzem von der Existenz der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erfahren, weshalb er erst jetzt habe Beschwerde erheben können, nichts an diesem Verfahrensausgang zu ändern vermag, da Rechtsunkenntnis nicht dazu führen kann, dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.