Andererseits hat das Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. September 2021 mitgeteilt, dass die Lohnpfändung hinfällig geworden sei, womit allfällige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ab 1. September 2021 vorliegend nicht mehr von Belang sind. 6. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, er habe eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn nicht zuständig ist. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.