5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Veränderungen seiner Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern revisionsweise beim Betreibungsamt geltend machen muss. Andererseits hat das Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. September 2021 mitgeteilt, dass die Lohnpfändung hinfällig geworden sei, womit allfällige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ab 1. September 2021 vorliegend nicht mehr von Belang sind.