Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Kinder während fünf Ferienwochen ebenfalls bei ihm zu Besuch wären, so kann dem allenfalls durch zeitweise Erhöhung des Existenzminimums oder durch eine Rückerstattung der Auslagen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer müsste diesfalls die Ferienbesuche der Kinder zeitnah belegen. 4. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll bezahlt er die Unterhaltsbeiträge nicht regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. 5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag.