3. Des Weiteren hat das Betreibungsamt mit der Rückerstattung der Auslagen für die Besuchstage der Kinder unter der Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche für die Monate Juli und August 2021 im Gesamtbetrag von CHF 200.00 pro Kind der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers Rechnung getragen, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist. Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Kinder während fünf Ferienwochen ebenfalls bei ihm zu Besuch wären, so kann dem allenfalls durch zeitweise Erhöhung des Existenzminimums oder durch eine Rückerstattung der Auslagen Rechnung getragen werden.