Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, dass er im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts seiner Kinder öffentliche Verkehrsmittel benützt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum des Schuldners nicht die Autokosten, sondern die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs eingerechnet hat.