Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wohnt in [...] und arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca. 1-stündigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Sodann hat seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei.