Da dieser Saldo die Forderung des Pfändungsgläubigers von ca. CHF 2'500.00 bei weitem übersteige, werde keine Revision der Lohnpfändung vorgenommen. Es werde aber mit der Abrechnung zugewartet, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. 6. Mit Schreiben vom 13. September 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. Zudem habe er eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten.