Sodann habe der Beschwerdeführer am 26. August 2021 mitgeteilt, dass er wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies habe jedoch bei der Lohnzahlung vom August 2021 nicht mehr berücksichtigt werden können, weshalb dem Beschwerdeführer das Existenzminimum inklusive Berufsauslagen und auswärtiger Verpflegung ausbezahlt worden sei, obschon er voraussichtlich im September 2021 nicht arbeiten werde. Mittlerweile weise das Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 8'317.80 aus. Da dieser Saldo die Forderung des Pfändungsgläubigers von ca. CHF 2'500.00 bei weitem übersteige, werde keine Revision der Lohnpfändung vorgenommen.