Zudem würden ihm CHF 121.00 für die auswärtige Verpflegung des Monats August zurückerstattet. 3. Mit Verfügung vom 10. August 2021 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob er angesichts dessen, dass das Betreibungsamt die angefochtene Existenzminimumberechnung durch eine neue Berechnung vom 9. Juli 2021 ersetzt habe, an der Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 7. Juli 2021 festhalte, oder diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne. 4. Mit Eingabe vom 19. August 2021 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er an der Beschwerde festhalten wolle und macht ergänzend geltend, die Kinder gingen in [...