Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs angegeben, dass er die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ex-Frau derzeit nicht bezahle. Des Weiteren seien CHF 50.00 pro Kind / Wochenende berücksichtigt worden. Zwischenzeitliche Abklärungen hätten nun ergeben, dass der Beschwerdeführer im Juli und August 2021 wiederum zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei.