Sodann seien die Unterhaltsbeiträge von CHF 1'555.00 nicht eingerechnet worden. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 25. Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb in der Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021 keine Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz eingerechnet worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs angegeben, dass er die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ex-Frau derzeit nicht bezahle.