{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-45_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146759&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5eb574932f97bb8975496e025b0e86ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.09.2021 SCBES.2021.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:34", "Checksum": "a597537958d95f57cc902f6fdb477f35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.09.2021 SCBES.2021.45\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.\nDer Beschwerdeführer wohnt in [...] und arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca. 1-stündigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Sodann hat seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Auf den Lohnabrechnungen sind denn auch keine Spesenvergütungen ersichtlich, so dass die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er benötige für die beruflichen Heimbesuche sein Privatauto, nicht glaubhaft erscheint. Des Weiteren sind [...] und [...] Nachbargemeinden und durch den öffentlichen Verkehr ebenfalls sehr gut erschlossen. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, dass er im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts seiner Kinder öffentliche Verkehrsmittel benützt.\nEs ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum des Schuldners nicht die Autokosten, sondern die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs eingerechnet hat.\n2. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 121.00 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden ist.\n3. Des Weiteren hat das Betreibungsamt mit der Rückerstattung der Auslagen für die Besuchstage der Kinder unter der Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche für die Monate Juli und August 2021 im Gesamtbetrag von CHF 200.00 pro Kind der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers Rechnung getragen, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.\nInsofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Kinder während fünf Ferienwochen ebenfalls bei ihm zu Besuch wären, so kann dem allenfalls durch zeitweise Erhöhung des Existenzminimums oder durch eine Rückerstattung der Auslagen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer müsste diesfalls die Ferienbesuche der Kinder zeitnah belegen.\n4. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll bezahlt er die Unterhaltsbeiträge nicht regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.\n5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Veränderungen seiner Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern revisionsweise beim Betreibungsamt geltend machen muss. Andererseits hat das Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. September 2021 mitgeteilt, dass die Lohnpfändung hinfällig geworden sei, womit allfällige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ab 1. September 2021 vorliegend nicht mehr von Belang sind.\n6. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, er habe eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Solothurn nicht zuständig ist.\n7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch"}