{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-45_2021-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146759&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5eb574932f97bb8975496e025b0e86ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.09.2021 SCBES.2021.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:34", "Checksum": "a597537958d95f57cc902f6fdb477f35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.09.2021 SCBES.2021.45\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 29. September 2021\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021 (gemäss Track & Trace zugestellt am 15. Juli 2021) des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und macht geltend, er fahre mit dem gemieteten Auto zur Arbeit. Diese Kosten seien nicht eingerechnet worden. Ebenso sei die Verpflegung nicht berücksichtigt worden. Zudem seien seine zwei Kinder nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern jeweils auch vom Dienstagabend bis Donnerstagmorgen sowie während fünf Ferienwochen bei ihm. Sodann seien die Unterhaltsbeiträge von CHF 1'555.00 nicht eingerechnet worden.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 25. Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb in der Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021 keine Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz eingerechnet worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs angegeben, dass er die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ex-Frau derzeit nicht bezahle. Des Weiteren seien CHF 50.00 pro Kind / Wochenende berücksichtigt worden. Zwischenzeitliche Abklärungen hätten nun ergeben, dass der Beschwerdeführer im Juli und August 2021 wiederum zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Aufgrund der vorgenannten Sachlage sei am 9. August 2021 eine neue Existenzminimumberechnung erstellt worden und dem Beschwerdeführer für August 2021 CHF 237.00 für das Streckenabonnement zurückerstattet worden. Zudem würden ihm CHF 121.00 für die auswärtige Verpflegung des Monats August zurückerstattet.\n3. Mit Verfügung vom 10. August 2021 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob er angesichts dessen, dass das Betreibungsamt die angefochtene Existenzminimumberechnung durch eine neue Berechnung vom 9. Juli 2021 ersetzt habe, an der Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 7. Juli 2021 festhalte, oder diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne.\n4. Mit Eingabe vom 19. August 2021 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er an der Beschwerde festhalten wolle und macht ergänzend geltend, die Kinder gingen in [...] zur Schule und nicht in [...], wo er wohne. Zudem müsse er Kleider und Schuhe zur Mutter der Kinder bringen. Dafür benötige er das Auto. Sodann besitze seine Arbeitgeberin keine Flottenfahrzeuge. Die Firma besitze lediglich zwei Fahrzeuge und diese seien meistens besetzt. Er arbeite als […] mit einem Provisions-System.\n5. Mit Stellungnahme vom 3. September 2021 führt das Betreibungsamt aus, die monatlichen Auslagen für die Besuchstage der Kinder unter der Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche würden dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 im Gesamtbetrag von CHF 200.00 pro Kind zurückerstattet. Sodann habe der Beschwerdeführer am 26. August 2021 mitgeteilt, dass er wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies habe jedoch bei der Lohnzahlung vom August 2021 nicht mehr berücksichtigt werden können, weshalb dem Beschwerdeführer das Existenzminimum inklusive Berufsauslagen und auswärtiger Verpflegung ausbezahlt worden sei, obschon er voraussichtlich im September 2021 nicht arbeiten werde. Mittlerweile weise das Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 8'317.80 aus. Da dieser Saldo die Forderung des Pfändungsgläubigers von ca. CHF 2'500.00 bei weitem übersteige, werde keine Revision der Lohnpfändung vorgenommen. Es werde aber mit der Abrechnung zugewartet, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei.\n6. Mit Schreiben vom 13. September 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. Zudem habe er eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten.\n"}