Somit ist das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Die in der Existenzminimumberechnung erwähnte pfändbare Quote von CHF 934.00 kommt bei dieser Vorgehensweise des Betreibungsamtes ebenfalls nicht zum Tragen, womit der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse daran hat, dass die Existenzminimumberechnung in diesem Punkt abgeändert wird. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV