II. 1. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF 2'816.00 übersteigende Betrag gepfändet. Dementsprechend wurde auch der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Lohnpfändungsanzeige vom 9. Juli 2021 mitgeteilt, sie habe vom Verdienst des Beschwerdeführers den das monatliche Existenzminimum von CHF 2'816.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Somit ist das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt.