I. 1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. Juli 2021 und macht geltend, es sei die pfändbare Quote gestützt auf seinen Arbeitsvertrag neu zu berechnen. So sei sein Einkommen fälschlicherweise zu 100 % anstatt zu 80 % eingerechnet worden. 2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.