Sie hat dies denn auch mit mehreren Rechtsschriften gemacht. Es besteht somit kein Anlass, der Beschwerdeführerin für eine nochmalige Eingabe Frist zu gewähren. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben. 3. Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne, wird abgewiesen.