Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 4. Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne, abzuweisen. So hatte die zweitweise auch rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Sie hat dies denn auch mit mehreren Rechtsschriften gemacht.