Ebenso abzuweisen sind die mit Eingabe vom 17. Januar 2022 neu gestellten Rechtsbegehren. Es besteht kein Anlass, das weitere Vorgehen des Betreibungsamtes im Voraus durch Anweisung der Aufsichtsbehörde regeln zu lassen. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 3. Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.