Zudem sind vorliegend auch die Fristen gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG eingehalten worden, wonach die Gläubiger die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen können. Im Übrigen vermögen die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf an die Stadt [...] vorgebrachten Argumente die Vollstreckbarkeit des Verwertungsentscheides nicht zu verhindern. Die beantragte Einholung eines Amtsberichts ist somit nicht notwendig und demnach abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind die mit Eingabe vom 17. Januar 2022 neu gestellten Rechtsbegehren.