Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 nicht ein. Sodann trat das Richteramt Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 13. April 2021 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht ein (BA 6). Mit obergerichtlichem Urteil vom 8. Juni 2021 wurde die hiergegen erhobene Berufung abgewiesen (BA 8). Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_400/2021 vom 29. September 2021 ebenfalls nicht ein.