Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 6. Dezember 2019 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] (betreffend zwei Darlehen, sichergestellt durch drei Schuldbriefe lastend auf Grundstück Grundbuch […] Nr. […], zzgl. Zinsen und Mahngebühren) erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn Lebern vom 20. Januar 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) beseitigt und es werde die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 28. Mai 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt (BA 7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 nicht ein.